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BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 70.20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung als Voraussetzung für den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung als Voraussetzung für den teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 16.10.2018 - DL 11 K 1133/18
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2020 - DL 13 S 1256/19
- BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 70.20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.02.2021 - 2 B 69.20
Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten
Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 70.20
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Senat durch Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - zurück.Zur Begründung wird auf die Gründe in dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2020 im Verfahren BVerwG 2 B 69.20 verwiesen.
Sie sind mit den Revisionszulassungsgründen, die im Beschwerdeverfahren BVerwG 2 B 69.20 vorgetragen worden sind, identisch.
- BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15
Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst; …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 70.20
In Anbetracht des Umstands, dass der Landesgesetzgeber die Gebührenfreiheit für das gerichtliche Disziplinarverfahren ausdrücklich aufheben wollte (vgl. LT-Drs. 14/2996 S. 149), muss das Fehlen einer Gebührenregelung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wie für das Revisionsverfahren selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.) als planwidrige Regelungslücke bewertet werden. - BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15
Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer …
Auszug aus BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 70.20
In Anbetracht des Umstands, dass der Landesgesetzgeber die Gebührenfreiheit für das gerichtliche Disziplinarverfahren ausdrücklich aufheben wollte (vgl. LT-Drs. 14/2996 S. 149), muss das Fehlen einer Gebührenregelung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wie für das Revisionsverfahren selbst (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.) als planwidrige Regelungslücke bewertet werden.